Merkblatt zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerksleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
1. Steuerbonus
für Handwerksleistungen bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
- im Privathaushalt des Mieters oder
- Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
2. Voraussetzungen für das Erhalten des Steuerbonus:
- Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
- Arbeitskosten sollten in einem separaten Betrag auf der Rechnung
ausgewiesen werden.
Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte
deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige
gelieferten Waren sind nicht begünstigt.
- Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs
überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts,
d.h.Überweisung oder Kontoauszug oder Bezahlung per ec-Karte).
3. Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendungen als
- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
- Werbungskosten (§ 19 EStG)
- Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes
Buch SGB
4. Wie hoch ist der Steuerbonus?
- 20 % von max. 6.000 Euro der Erhaltungs-, Modernisierungs- oder
Renovierungsleistungen, d.h. höchstens 1200 Euro.
- Es handelt sich um eine Jahresförderung pro Haushalt.
- Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.
- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen wird zusätzlich zum
Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe
Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 Seite 1 EStG gewährt (Beispiel:
Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen).
5. Beispiel
Sie wollen ein Zimmer renovieren und beauftragen einen Handwerker, Ihr Parkett zu verlegen.
Das Material kostet 6.000 €, 2.000 € ist die Arbeiterleistung. Von den 2.000 € sind 20 % absetzbar,
das macht 400 € inklusive Mehrwertsteuer.
Insgesamt können von 6.000 € Arbeitsleistung für Handwerkerkosten die 20% Steuerbegünstigung
abgesetzt werden, also maximal 1.200 Euro
6. Wann gibt's den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht.
Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

